Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Harmonisierte Normen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach Artikel 5 Absatz eins, der Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40024630