Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Typ
Vertrag – Internationale Kommission
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 21
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1)Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten der Kommission persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Kommission zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2)Absatz 2,Der Exekutivsekretär ist verpflichtet, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Kommission nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40024689