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Art. 24

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,

Typ

Vertrag – Internationale Kommission

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 227/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 24

Dauer des Abkommens

Dieses Abkommen tritt nach sechs Monaten außer Kraft:

  1. Litera a
    sobald eine der Parteien dieses Abkommens der anderen schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die Geltung des Abkommens zu beenden wünscht;
  2. Litera b
    wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 2000 in deutscher und englischer Sprache, in zwei Originalen, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20001621

Dokumentnummer

NOR40024692