Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Typ
Vertrag – Internationale Kommission
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 24
Dauer des Abkommens
Dieses Abkommen tritt nach sechs Monaten außer Kraft:
sobald eine der Parteien dieses Abkommens der anderen schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die Geltung des Abkommens zu beenden wünscht;
wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.
GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 2000 in deutscher und englischer Sprache, in zwei Originalen, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40024692