Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.11.2001 bis 27.05.2003 — BGBl. II Nr. 378/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.11.200127.05.2003 BGBl. II Nr. 378/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Justizressort bis 1. Jänner 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2003,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. II Nr. 378/2001

Außerkrafttretensdatum

27.05.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2003,

Text

A.

Allgemeines

Nach Paragraph 41, Absatz 2, B-GBG ist vom Leiter/von der Leiterin des Bundesministeriums für Justiz für das Justizressort ein Frauenförderungsplan auf der Grundlage des zum 1. Juli jeden zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für den Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in

  1. Ziffer eins
    jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewerbungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe oder aber
  3. Ziffer 3
    in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, B-GBG entfallen,
im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen (Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz B-GBG).

Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).

Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

  1. Ziffer eins
    dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
  3. Ziffer 3
    sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Ziffer eins, entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.

Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen (Paragraph 40, Absatz 2, B-GBG).

Die unter Abschnitt B angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des angeführten Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur bevorzugten Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst (Paragraph 42, B-GBG) und zur Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg (Paragraph 43, B-GBG) besteht, sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 - Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 - Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf Paragraph 4, B-GBG überwiegen.

Als sonstige "hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)" sind anzusehen (Abschnitt B):

  1. Litera a
    im Bereich der Richter/innen (Artikel römisch vier, RDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,):
    Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs
    Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster Instanz
    Richter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2, römisch zwei und R 3, römisch drei Vorsteher/innen der Bezirksgerichte
  2. Litera b
    im Bereich der Staatsanwälte/Staatsanwältinnen:
    Leiter/in und Erste Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur
    Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften
    Leiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2, römisch zwei und St3, römisch drei
    Gruppenleiter/innen
  3. Litera c
    im Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b und v2:
    Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
    Leiter/innen der Buchhaltungen
    Leiter/innen von Buchhaltungsstellen
    Referatsleiter/innen
    in der VerwGr. A3, C/EntlGr. c und v3:
    Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
  4. Litera d
    im Bereich der Justizanstalten in der VerwGr. A1, A/EntlGr. a:
    in der VerwGr. E1/W1:
    Anstaltsleiter/innen
    in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b:
    Anstaltsleiter/innen
    Leiter/innen der Sozialdienste
  5. Litera e
    im Bereich der Bewährungshilfe in der VerwGr. A1, A/EntlGr. a:
    Leiter/innen von Geschäftsstellen
    in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b:
    Leiter/innen von Geschäfts- und Außenstellen

B.

Feststellung des Vorliegens einer Unterrepräsentation sowie

verbindliche Vorgaben gemäß Paragraph 41, Absatz 3, B-GBG

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar!)

Infolge der seit dem 1. Juli 1999 erfolgten Organisationsänderungen (insbesondere Eingliederung der Konsumentenschutz-Sektion) wurde ausgehend von den zum 1. Juli 2000 vorhandenen Bediensteten kalkuliert, welche Vorgaben zum 1. Jänner 2002 bzw. zum 1. Jänner 2006 erreicht werden können und sodann zwischen diesen Daten und den per 1. Juli 1999 die prozentuelle Steigerung errechnet.

Die sich auf die A1-Bediensteten beziehenden Daten der Zentralstelle berücksichtigen auch die nach Maßgabe des Paragraph 153 a, BDG 1979 mit Staatsanwältinnen/Staatsanwälten besetzten Planstellen. Darüber hinaus enthalten die Daten der Zentralstelle entsprechend der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze alle dienstzugeteilten Bediensteten.

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar!)

C.

Maßnahmen zur Beseitigung von Unterrepräsentation und

Benachteiligungen von Frauen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, B-GBG

  1. Ziffer eins
    Bevorzugte Aufnahme

  1. Ziffer eins
    Bei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes (Abschnitt B) bevorzugt aufzunehmen (Paragraph 42, B-GBG), sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 - Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 - Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf Paragraph 4, B-GBG überwiegen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote in einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 40% fallen würde. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist Paragraph 42, B-GBG anzuwenden.

  1. Ziffer 2
    Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

2.1. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes (Abschnitt B) bevorzugt zu bestellen (Paragraph 43, B-GBG), sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 - Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 - Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf Paragraph 4, B-GBG überwiegen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 40% fallen würde. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist Paragraph 43, B-GBG anzuwenden. Gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, RDG ist auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch die Personalsenate das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden.

2.2. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch zwei. Instanz haben etwa zur Mitarbeit in Justizverwaltungssachen nach Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 43, Absatz eins und 2 GOG bei gleicher Eignung bevorzugt Richterinnen heranzuziehen.

3. Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung

3.1. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes (Abschnitt B) bevorzugt zuzulassen (Paragraph 44, B-GBG). Das gilt insbesondere auch für Justizverwaltungsschulungen. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits in der Ausschreibung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Auch karenzierten Dienstnehmerinnen ist die Teilnahme zu ermöglichen.

3.2. Bei der Gewinnung von Vortragenden für Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen ist auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen Bedacht zu nehmen.

3.3. Frauen sind zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen bevorzugt zuzulassen.

3.4. Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Grundausbildung haben ohne Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen.

4. Ausschreibung

4.1. In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen daran im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.

Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 40%, so ist in die Ausschreibung ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der Paragraphen 42 und 43 B-GBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes zu bevorzugen sind (Paragraph 6, Absatz 3, B-GBG), sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 - Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 - Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf Paragraph 4, B-GBG überwiegen.

4.2. Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, ist auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis in der betreffenden Dienststelle bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten (Paragraph 6, Absatz eins, B-GBG).

4.3. Sofern eine Verlautbarung von Ausschreibungen über die Veröffentlichung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" hinaus erfolgt, sind auch karenzierte Dienstnehmerinnen in die Verlautbarung einzubeziehen.

5. Zusammensetzung von Kommissionen

5.1. Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist bei der Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen (Paragraph 9, Absatz eins, B-GBG).

5.2. Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche mit richterlicher Beteiligung, auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

6. Weitere Maßnahmen

6.1. Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dem dienstlichen Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besonderes Augenmerk zuzuwenden.

6.2. Der Stand der Gleichbehandlung und Frauenförderung ist zumindest einmal jährlich in die Tagesordnung der Präsident/inn/enkonferenzen der Oberlandesgerichte und der Leiter/innen-Besprechungen der Oberstaatsanwaltschaften aufzunehmen.

6.3. Im Rahmen von bevorstehenden Baumaßnahmen ist nach Möglichkeit auf den erhöhten Raumbedarf für Teilbeschäftigte und Teilausgelastete Bedacht zu nehmen.

6.4. Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten; werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen derart zu unterstützen, dass sie noch vor Antritt der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, MSchG wichtige Amtshandlungen durchführen oder zu Ende bringen können.

Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. karenzierter Eltern an den Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Familieninteressen dieser Bediensteten ein besonderes Augenmerk zu richten. Auf Versetzungsgesuche, welche die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, ist Bedacht zu nehmen, sofern kein dienstliches Interesse entgegensteht.

6.5. In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Justizressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffende Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

6.6. Die Namen der für den jeweiligen Wirkungsbereich zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin(nen) sowie der jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Justiz und ihrer Stellvertreterinnen sind in den Geschäftsverteilungsübersichten und Telefonregistern jeder Dienststelle sowie in den Geschäftseinteilungen der Buchhaltungen unter dem Stichwort "Gleichbehandlungsbeauftragte/Vorsitzende der AGG" anzuführen.

7. Berichte und Verständigungen

7.1. Zur Vorbereitung des vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 50, B-GBG an den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin zu erstattenden Berichtes haben die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres, das ist für den nächsten Bericht der 31. Jänner 2002, dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind die mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 9. November 1999, JMZ 275.02/63-III 3/99, übermittelten Berichtstabellen zu verwenden.

7.2. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, B-GBG können die Arbeitsgruppen bei Bedarf der Leiterin/ dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

Die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden und die für die Justizanstalten und die Bewährungshilfe bzw. die Bediensteten der Zentralstelle zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Justiz (Abteilung römisch drei 7, römisch drei 8) haben zu diesem Zweck bis 11. Februar des Folgejahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Justizressort die bis einschließlich 1. Jänner eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen in den einzelnen Gruppen (wie Abschnitt B) in ihrem Bereich bekannt zu geben. Dabei ist die Fluktuation in den jeweiligen Planstellenbereichen unter Anschluss statistischer Angaben über die Planstellenbereiche der jeweiligen Dienstbehörde unter Heranziehung der im Abschnitt B des Frauenförderungsplanes angeführten Gliederung darzustellen. Erforderlichenfalls sind darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen.

7.3. Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben nach Abschnitt B nicht erfüllt sind, sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches unverzüglich und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere davon zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben worden sind, wer sich beworben hat und - wenn Frauen als Mitbewerberinnen aufgetreten sind - wer letztendlich auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt worden ist.

Anmerkung

Tabellen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl.
bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Geschäftsstelle, Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme, Ausbildungsveranstaltung, Kommissionsmitglied, Entlohnungsgruppe

Gesetzesnummer

20001624

Dokumentnummer

NOR40024704