Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 229/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20001627

Dokumentnummer

NOR40024741