Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 229/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 38
Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Sarajewo am 12. Februar 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
NOR40024755