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Art. 38

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 229/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 38

Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Sarajewo am 12. Februar 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20001627

Dokumentnummer

NOR40024755