Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 229/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Leistungstransfer
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2)Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht
auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
auf die Schutzzulage nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
NOR40024722