Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 230/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2001,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Ausstellung von Bescheinigungen für im anderen Vertragsstaat beschäftigte Dienstnehmer
(1)Absatz eins,In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vomvom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina
vomvom zuständigen Träger der Gesundheitsversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40024762