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Art. 21

Fassungen
ab 05.09.2001 — BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute05.09.2001 BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

05.09.2001BGBl. III Nr. 231/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

HOCHSCHULLEHRER, ANDERE LEHRER UND FORSCHUNGSAUSÜBENDE

  1. Absatz eins,Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Anstalt dieses anderen Vertragsstaats zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Staat von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt seiner Einreise in den anderen Staat ausgenommen.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
  3. Absatz 3,Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet der Ausdruck „anerkannte Anstalt“ eine Anstalt, die in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaats anerkannt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024829