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Art. 8

Fassungen
ab 05.09.2001 — BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute05.09.2001 BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

05.09.2001BGBl. III Nr. 231/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Gewinne, die ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und anderen Ausrüstungen für den Containertransport), die für den Transport von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Container werden ausschließlich innerhalb des anderen Vertragsstaats benutzt.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Artikels gelten Zinsen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr als Gewinne aus dem Betrieb von solchen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, und Artikel 11 findet auf solche Zinsen keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024816