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Art. 24

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. III Nr. 232/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.12.2001 BGBl. III Nr. 232/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 232/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 24

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Streitverfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001630

Dokumentnummer

NOR40024866