Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 232/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 24
Anwendung des Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Streitverfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40024866