Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 4).Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001 aus 2002, anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Studienunterstützungen für Studierende an der Freien Universität Bozen, der Akademie für Design Bozen und der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens dreieinhalb Jahren an der genannten Einrichtung gewährt.
(2)Absatz 2,Studienunterstützungen für Studierende, die an der Freien Universität Bozen für die Laureatsstudiengänge „Ausbildung der Kindergärtnerinnen“ und „Ausbildung der Lehrer der Grundstufe“ zugelassen sind, werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens viereinhalb Jahren gewährt.
(3)Absatz 3,Studienunterstützungen für Studierende an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen werden für eine Gesamtstudienzeit von fünf Jahren für das Diplomstudium Theologische Bildung mit Lehrbefähigung und sechs Jahren für das Diplomstudium Fachtheologie gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016
Dokumentnummer
NOR40024893