Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2001,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 5 880 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 5 880 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: .............. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................. 90
Niederösterreich: ........ 160, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......... 200
Salzburg: ................ 2 310, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: .............. 460, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................... 1 960
Vorarlberg: .............. 550
Wien: .................... 50 für Schaustellerbetriebe