Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.02.2004 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 127.02.200431.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2007
§ 122.11.200126.02.2004 BGBl. II Nr. 405/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KBGG-Härtefälle-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2007

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins, Als Härtefälle gelten:

  1. Litera a
    Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Absatz 3, KBGG um nicht mehr als 15% überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.
  2. Litera b
    Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Gesetzesnummer

20001638

Dokumentnummer

NOR40049948