Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 31.07.1946 — BGBl. Nr. 106/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute31.07.1946 BGBl. Nr. 106/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.07.1946BGBl. Nr. 106/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,

Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs sind null und nichtig, wenn sie im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20001639

Dokumentnummer

NOR40024917