Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1946Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs sind null und nichtig, wenn sie im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR40024917