Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1947Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vermögen der auf Grund des Verbotes der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei aufgelösten Berufsvereinigungen von Arbeitern und Angestellten sowie deren Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.
(2)Absatz 2,Vermögen der ehemaligen Arbeiterbank A. G. in Wien fällt in diesen Fonds.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR40024927