Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1947Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
Ein besonderes Bundesgesetz wird die Geltendmachung derjenigen Ersatzansprüche regeln, die über die Rückgabe (§ 1) hinaus gestellt werden können. Ein besonderes Bundesgesetz wird die Geltendmachung derjenigen Ersatzansprüche regeln, die über die Rückgabe (Paragraph eins,) hinaus gestellt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR40024944