Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sachbezugswerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 vergleiche Paragraph 8,)
Text
Deputate in der Land- und Forstwirtschaft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).
(2)Absatz 2,Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:
Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei
Kategorie nach Kollektivvertrag | Familienerhalter monatlich Euro | Alleinstehende monatlich Euro |
Irömisch eins | 60,31 | 30,52 |
II und IIIrömisch zwei und römisch drei | 71,94 | 38,51 |
IV und Vrömisch vier und römisch fünf | 81,39 | 42,87 |
VIrömisch sechs | 95,92 | 50,87 |
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Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.
Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
NOR40025088