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§ 4a

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. II Nr. 416/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a heute01.12.2001 BGBl. II Nr. 416/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. II Nr. 416/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 vergleiche Paragraph 8,)

Text

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß Paragraph 4, der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.

Schlagworte

Abstellplatz, Kfz-Abstellplatz

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40025090