Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit
Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 244/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
(NR: GP XXI RV 446 AB 680 S. 76. BR: AB 6414 S. 679.)
StF: BGBl. III Nr. 244/2001
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. April bzw. 24. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 2001 in Kraft. Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Abkommens wurden am 2. April bzw. 24. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: Vertragsparteien) sind, unter Berücksichtigung des am 15. Mai 1992 in Budapest zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr*1),
wie folgt übereingekommen:
____________________________________________________________________
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992
Schlagworte
Straßenverkehr
Dokumentnummer
NOR30001791