Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit
Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 244/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Angestellten der Unternehmer sind vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates für Zwecke der Grenzabfertigung des Nachbarstaates befreit, sofern sie diese Tätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben. Die Tätigkeit von Angestellten der Unternehmer ist von diesen der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Gebietsstaates zuständigen Stelle gebührenfrei anzuzeigen. Die Arbeitsaufnahme darf erst nach Ausstellung einer entsprechenden gebührenfreien Bestätigung dieser Stelle erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40025274