Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.12.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.12.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit

Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 244/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Die Angestellten der Unternehmer sind vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates für Zwecke der Grenzabfertigung des Nachbarstaates befreit, sofern sie diese Tätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben. Die Tätigkeit von Angestellten der Unternehmer ist von diesen der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Gebietsstaates zuständigen Stelle gebührenfrei anzuzeigen. Die Arbeitsaufnahme darf erst nach Ausstellung einer entsprechenden gebührenfreien Bestätigung dieser Stelle erfolgen.

Gesetzesnummer

20001646

Dokumentnummer

NOR40025274