Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit
Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 244/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer wichtiger öffentlicher Interessen können die Behörden des Gebietsstaates einzelne Personen vom Aufenthalt bei der Grenzabfertigungsstelle ausschließen.
Dokumentnummer
NOR40025276