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Art. 5

Fassungen
01.12.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.12.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit

Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 244/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

Der Gebietsstaat wird den Unternehmern des Nachbarstaates bei den im Gebietsstaat errichteten Grenzabfertigungsstellen der anderen Vertragspartei den Betrieb von Fernmeldeanlagen und Datenverarbeitungsanlagen ermöglichen, wobei die erforderlichen Anbindungen an die Netze des Nachbarstaates hergestellt werden können. Den Betreibergesellschaften des Nachbarstaates ist für die Errichtung von Fernmeldeanlagen und Datenverarbeitungsanlagen der Zutritt auf das Gebiet des Gebietsstaates zu ermöglichen. Dies gilt auch für die zukünftige Instandhaltung der Leitungen. Zu diesem Zweck dürfen die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge und Werkzeuge mitgeführt werden. Die Beschäftigten der Betreibergesellschaften haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei den jeweils zuständigen Grenzabfertigungsbehörden des Gebietsstaates zu melden.

Gesetzesnummer

20001646

Dokumentnummer

NOR40025277