Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit
Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 244/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Der Gebietsstaat wird den Unternehmern des Nachbarstaates bei den im Gebietsstaat errichteten Grenzabfertigungsstellen der anderen Vertragspartei den Betrieb von Fernmeldeanlagen und Datenverarbeitungsanlagen ermöglichen, wobei die erforderlichen Anbindungen an die Netze des Nachbarstaates hergestellt werden können. Den Betreibergesellschaften des Nachbarstaates ist für die Errichtung von Fernmeldeanlagen und Datenverarbeitungsanlagen der Zutritt auf das Gebiet des Gebietsstaates zu ermöglichen. Dies gilt auch für die zukünftige Instandhaltung der Leitungen. Zu diesem Zweck dürfen die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge und Werkzeuge mitgeführt werden. Die Beschäftigten der Betreibergesellschaften haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei den jeweils zuständigen Grenzabfertigungsbehörden des Gebietsstaates zu melden.
Dokumentnummer
NOR40025277