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Art. 7

Fassungen
01.12.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.12.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit

Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 244/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt mit Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest, am 29. September 2000, in zwei Urschriften in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

20001646

Dokumentnummer

NOR40025279