Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübergangsstelle zwischen Lutzmannsburg und Zsira (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 245/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 245 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen den Gemeinden Lutzmannsburg und Zsira beim Grenzstein B78 N/S einen Grenzübergang.
(2)Absatz 2,Der Benützungsumfang umfasst den Fußgänger- und Radfahrerverkehr von österreichischen und ungarischen Staatsbürgern, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und von Staatsangehörigen von Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen.
Schlagworte
Fußgängerverkehr
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40025281