Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübergangsstelle zwischen Lutzmannsburg und Zsira (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 245/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 245 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Grenzabfertigung durch die Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem Staatsgebiet in einer von der österreichischen Vertragspartei zu errichtenden gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
(2)Absatz 2,Die österreichische Vertragspartei stellt die für die Tätigkeit der ungarischen Bediensteten erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Sie übernimmt die Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation der ungarischen Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40025283