Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübergangsstelle zwischen Lutzmannsburg und Zsira (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 245/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 245 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wird, in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischen Wege schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend teilweise oder zur Gänze aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Gödöllö, am 10. Oktober 2001 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40025286