Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 256/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
(1)Absatz eins,Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
dem zuständigen Gericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
in Übereinstimmung mit diesem Artikel
dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Convention sind,
einem Einzelschiedsrichter oder einem Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder irgendein Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln
zur Entscheidung unterbreiten.
(2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/19711) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40025298