Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 256/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2)Absatz 2,Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs für Angelegenheiten, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Teils fallen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40025307