Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflichtige, Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 zur jeweiligen Erhebung ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten, oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben. Paragraph 5, Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur jeweiligen Erhebung ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten, oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.
Dokumentnummer
NOR40025318