Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Aufwandentschädigung, Kostenersatz
§ 8. (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.Paragraph 8, (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
(2)Absatz 2,Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes der sonstigen Nutztierarten eine Abfindung in der Höhe von 32,80 S (2,38 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für die Durchführung der Geflügelzählung einen Kostenersatz in der Höhe von 400 000 S (29 072 €), in dem die Entschädigung der Gemeinden für die Mitwirkung bei der Geflügelzählung enthalten ist.
Dokumentnummer
NOR40025321