Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.12.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 410/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.12.200131.12.2002 BGBl. II Nr. 410/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Allgemeine Viehzählung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. II Nr. 410/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Aufwandentschädigung, Kostenersatz

Paragraph 8, (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.

  1. Absatz 2,Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes der sonstigen Nutztierarten eine Abfindung in der Höhe von 32,80 S (2,38 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für die Durchführung der Geflügelzählung einen Kostenersatz in der Höhe von 400 000 S (29 072 €), in dem die Entschädigung der Gemeinden für die Mitwirkung bei der Geflügelzählung enthalten ist.

Gesetzesnummer

20001650

Dokumentnummer

NOR40025321