Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Mitteilung gemäß § 1 hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen. Die Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40025334