Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
Text
§ 4.Paragraph 4,
Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen. Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.
Schlagworte
Einkommensteuererklärung
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40025336