Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die mit den §§ 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des Telekommunikationsdienstes oder der Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der Telekommunikationsdienst erbracht wird.Die mit den Paragraphen 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des Telekommunikationsdienstes oder der Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der Telekommunikationsdienst erbracht wird.
(2)Absatz 2,Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die Verpflichtungen gemäß §§ 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 2 tritt hinsichtlich der Übermittlung von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, tritt hinsichtlich der Übermittlung von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 2 Z 3a und § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2019 treten drei Monate nach deren Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3 a und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2019, treten drei Monate nach deren Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211364