Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1961Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der zu errichtende Fonds ist von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
(3)Absatz 3,Zuwendungen, die aus diesem Fonds gewährt werden, bilden bei den Empfängern keine steuerpflichtigen Einnahmen; die Zuwendungen sind auf eine gemäß dem Kriegs- und Verfolgungsachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, gebührende Entschädigung nicht anzurechnen.Zuwendungen, die aus diesem Fonds gewährt werden, bilden bei den Empfängern keine steuerpflichtigen Einnahmen; die Zuwendungen sind auf eine gemäß dem Kriegs- und Verfolgungsachschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,, gebührende Entschädigung nicht anzurechnen. (4)Absatz 4,Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist der Fonds von der Entrichtung der Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR40025373