Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
4. Rückstellungsanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1961Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die für geschädigte Eigentümer geltenden Bestimmungen der §§ 7 bis 10 finden auch auf jene gestzlichen Erben Anwendung, die durch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 des Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes von der wirksamen Erhebung eines Rückstellungsanspruches ausgeschlossen waren.Die für geschädigte Eigentümer geltenden Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 10 finden auch auf jene gestzlichen Erben Anwendung, die durch die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, des Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des Paragraph 14, Absatz 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes von der wirksamen Erhebung eines Rückstellungsanspruches ausgeschlossen waren.
(2)Absatz 2,Die für den geschädigten Eigentümer geltenden Abgabenbefreiungsbestimmungen der Rückstellungsgesetze und dieses Bundesgesetzes finden auch auf diese Personen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011
Dokumentnummer
NOR40025388