Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
3. Rückstellungsanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,War der Eigentümer ein Träger der Sozialversicherung (Verband, Arbeitsgemeinschaft), so ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen der Versicherungsträger (Verband) berechtigt, auf den der gesamte örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers übergangen ist.
(2)Absatz 2,Ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers auf mehrere Versicherungsträger (Verbände) übergegangen oder ist ein Übergang überhaupt nicht erfolgt, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, die (den) anspruchsberechtigten Träger (Verband) durch Kundmachung, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR40214638