Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
08.12.2001 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1008.12.200131.05.2015 BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.12.2001BGBl. II Nr. 429/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...................................................

ein Lehrling,

zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..................................

zwei Lehrlinge,

vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen .................................................

drei Lehrlinge,

fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen .................................

vier Lehrlinge,

sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................................

fünf Lehrlinge,

neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen .....................................

sechs Lehrlinge,

ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ..........

ein weiterer Lehrling.

  1. Absatz 2,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
  2. Absatz 3,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
  3. Absatz 4,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
  4. Absatz 5,Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  5. Absatz 6,Die Verhältniszahl gemäß Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  6. Absatz 7,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20001668

Dokumentnummer

NOR40025414