Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.12.2001 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 408.12.200131.05.2015 BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.12.2001BGBl. II Nr. 429/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.
  4. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20001668

Dokumentnummer

NOR40025408