Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einzelhandel-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 429/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüflings zu stehen. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
Kundenberatung und Information,
Anbahnung von Zusatzverkäufen,
Behandlung von Reklamationen,
allfällige wesentliche schwerpunktbezogene Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
NOR40025410