Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
08.12.2001 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 608.12.200131.05.2015 BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.12.2001BGBl. II Nr. 429/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüflings zu stehen. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
    2. Ziffer 2
      warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
    3. Ziffer 3
      Kundenberatung und Information,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung,
    5. Ziffer 5
      Anbahnung von Zusatzverkäufen,
    6. Ziffer 6
      Behandlung von Reklamationen,
    7. Ziffer 7
      allfällige wesentliche schwerpunktbezogene Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20001668

Dokumentnummer

NOR40025410