Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
08.12.2001 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 808.12.200131.05.2015 BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.12.2001BGBl. II Nr. 429/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Geschäftsfall

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt entsprechenden Geschäftsfall, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,
    2. Ziffer 2
      Leistungsbereich Absatz.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schriftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20001668

Dokumentnummer

NOR40025412