Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Monatsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die EZB-Referenzkurse am Monatsultimo zugrunde zu legen. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo heranzuziehen. Paragraph 3, Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die EZB-Referenzkurse am Monatsultimo zugrunde zu legen. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR40025463