Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasölkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl, BGBl. Nr. 5/1995, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 ist auf Gasöl weiter anzuwenden, das vor dem 1. April 2002 nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnet und vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 19. Dezember 2001 nach dieser Verordnung gekennzeichnet.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, ist auf Gasöl weiter anzuwenden, das vor dem 1. April 2002 nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, gekennzeichnet und vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 19. Dezember 2001 nach dieser Verordnung gekennzeichnet. (3)Absatz 3,Wurden nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetes Gasöl oder Gemische von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gelten sie als nach dieser Verordnung gekennzeichnetes Gasöl. Die Vermischung von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung.Wurden nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, gekennzeichnetes Gasöl oder Gemische von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, gekennzeichnetem Gasöl vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gelten sie als nach dieser Verordnung gekennzeichnetes Gasöl. Die Vermischung von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung. (4)Absatz 4,Die Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie ist auf Gasöl anzuwenden, das nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet und in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird. Gasöl kann bereits vor dem 1. August 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet werden, darf aber erst nach dem 31. Juli 2023 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt werden.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie ist auf Gasöl anzuwenden, das nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnet und in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird. Gasöl kann bereits vor dem 1. August 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnet werden, darf aber erst nach dem 31. Juli 2023 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt werden. (5)Absatz 5,Auf Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnet und vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, ist die Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 weiter anzuwenden, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet.Auf Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnet und vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, ist die Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, weiter anzuwenden, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnet. (6)Absatz 6,Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnet und vor dem 1. Mai 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, gilt als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl.Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnet und vor dem 1. Mai 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, gilt als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. (7)Absatz 7,Soll ein nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnetes Gasöl nach dem 17. Jänner 2024 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ist es zusätzlich nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 zu kennzeichnen.Soll ein nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnetes Gasöl nach dem 17. Jänner 2024 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ist es zusätzlich nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, zu kennzeichnen. (8)Absatz 8,Wird ein Gemisch aus nach Abs. 4 und nach Abs. 5 gekennzeichneten Gasölen vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gilt es als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. Abs. 7 gilt sinngemäß. Erfolgt die Entnahme oder Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines solchen Gemisches nach dem 31. Dezember 2023, ist das Gemisch nur dann ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, wenn die gesamte Gemischmenge eine Kennzeichnung nach Abs. 4 aufweist oder entsprechend gekennzeichnet wird.Wird ein Gemisch aus nach Absatz 4 und nach Absatz 5, gekennzeichneten Gasölen vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gilt es als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. Absatz 7, gilt sinngemäß. Erfolgt die Entnahme oder Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines solchen Gemisches nach dem 31. Dezember 2023, ist das Gemisch nur dann ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, wenn die gesamte Gemischmenge eine Kennzeichnung nach Absatz 4, aufweist oder entsprechend gekennzeichnet wird.
(9)Absatz 9,Die Vermischung von nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnetem Gasöl mit nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung, auch wenn diese nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt. Abs. 7 gilt sinngemäß. Solche Gemische dürfen nur zu den in § 9 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, genannten Zwecken verwendet werden.Die Vermischung von nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnetem Gasöl mit nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung, auch wenn diese nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt. Absatz 7, gilt sinngemäß. Solche Gemische dürfen nur zu den in Paragraph 9, Absatz 6, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, genannten Zwecken verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254216