Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
450/2002).450 aus 2002,).
Text
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 2002 Paragraph eins, Der Mindestsatz im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 2002
für den Beamten 630,92 € und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 269,21 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 67,15 €;
für den überlebenden Ehegatten 630,92 € und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 67,15 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 235,63 € und nach diesem Zeitpunkt 418,70 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 353,79 € und nach diesem Zeitpunkt 630,92 €;
für einen früheren Ehegatten 630,92 €.
Dokumentnummer
NOR40025492