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§ 1 ErgZV 2002

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 459/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200231.12.2002 BGBl. II Nr. 459/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 459/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ErgZV 2002

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

450 aus 2002,).

Text

Paragraph eins, Der Mindestsatz im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 2002

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 630,92 € und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 269,21 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 67,15 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 630,92 € und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 67,15 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 235,63 € und nach diesem Zeitpunkt 418,70 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 353,79 € und nach diesem Zeitpunkt 630,92 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 630,92 €.

Gesetzesnummer

20001690

Dokumentnummer

NOR40025492