Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 07.11.1947 — BGBl. Nr. 48/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute07.11.1947 BGBl. Nr. 48/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1949,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

07.11.1947BGBl. Nr. 48/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

ARTIKEL römisch sechs.

Gebührenfeiheit.

A. Der Fonds, sein Eigentum, Einkommen und alle seine Unternehmungen und Geschäfte irgendwelcher Art sind befreit von allen Abgaben, Steuern, Zöllen oder Gebühren, die durch die Regierung oder irgendwelche Behörden oder andere öffentliche Körperschaften in Österreich eingehoben werden. Der Fonds wird ebenso befreit sein von der Verbindlichkeit zur Einhebung oder Bezahlung von Steuern, Abgaben, Zöllen oder Gebühren, die durch die Regierung oder irgendeine Behörde oder eine andere öffentliche Körperschaft vorgeschrieben sind.

B. Die österreichische Regierung oder irgendwelche Behörde oder öffentliche Körperschaften dürfen in bezug auf Gehälter oder Zulagen für persönliche Dienste, die durch den Fonds an seine Beamten, Angestellten oder andere Bedienstete bezahlt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in Österreich haben, keine Abgaben, Steuern, Zölle oder Gebühren einheben.

C. Die Regierung wird dies als Grundsatz dieses Vertrages betrachten und alle Anstrengungen machen, die Güter und Dienstleistungen des Fonds von Zöllen, Abgaben usw., die die Hilfsleistungen des Fonds schmälern könnten, freizuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20001692

Dokumentnummer

NOR40025509