Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Untersuchungsumfang
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 habenDie Untersuchungen gemäß Paragraphen 7 und 9 haben
die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
(2)Absatz 2,Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.Bei den Untersuchungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 2 bis 6 und 9 Absatz 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40025558