Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
5. Abschnitt
Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 5 Abs. 1 empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Paragraph 5, Absatz eins, empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 7 Abs. 5 vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Paragraph 7, Absatz 5, vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß § 11 Abs. 1 auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Für die Jahre 2008 und 2009 gelten auch folgende Maßnahmen als Bestandteil des Untersuchungsprogramms für Schwangere, sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe:
der β-hämolysierende Streptokokkentest,
der orale Glukosetoleranztest,
der Rhesus-Antikörper-Suchtest,
die Bilirubinbestimmung beim Neugeborenen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2009
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40113106