Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verspätete Feststellung der Schwangerschaft
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.Eine Überschreitung der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
(2)Absatz 2,War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:
Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche
die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche
die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche
die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchung der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
(3)Absatz 3,Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.Falls die Geburt vor dem im Paragraph 3, Absatz 4, 5, oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2013
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40158785